Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebraucht- und fabrikneuen Kraftfahrzeugen von CN-Automobile, Inh. Cihan Özdemir Bingerlandstraße 43, D-55606 Kirn (Stand: Mai 2011)
Neu- und Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen
I. Vertragsabschluss
1. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Bei individuellen Bestellfahrzeugen und Fahrzeugen welche von uns speziell für den Kunden beschafft werden ist ein Rücktritt laut Ziff. VII. Fernabsatzgesetz ausgeschlossen.
II. Preise
1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preiserhöhungen des Herstellers werden an den Kunden nicht weitergegeben.
2. Eine Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes berechtigt beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
III. Zahlung – Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, fällig.
2. Ab dem 9. Tage befindet sich der Käufer im Verzuge. Die Firma CN-Automobile wird in diesem Falle eine Nachfrist von maximal 14 Tagen setzen.
3. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist die Firma CN-Automobile berechtigt den Wagen anderweitig zu verkaufen und Mindererlöse dem Käufer in Rechnung zu stellen.
4. Die Zahlung kann nur vorgenommen werden in Bar oder per Überweisung vor Abholung, Zahlungen bitte auf Konto 100 35 93 Kreissparkasse Birkenfeld BLZ 562 500 30.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferfristen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, immer unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins von mehr als vier Wochen muss der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist von weiteren vier Wochen zugestehen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5. Die Verkäuferin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn Lieferverzögerungen vorliegen, die ihre Ursache in dem Verhalten des Herstellers, Importeurs und auch des ausländischen Vertragshändler and den Lieferanten haben. Der Verkäufer kann sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages mit Verfügbarkeit der Leistung lösen und er ist dann vepflichtet, a) den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) eine eventuell bereits geleistete Gegenleistung dem Vertragspartner unverzüglich zu erstatten.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. (Dies trifft in erster Linie auf das so genannte Face-Lift zu)
7. Angaben bei Vertragsabschluss in gültigen Beschreibungen, z.B. Herstellerprospekten über Lieferung, Leistung, Maße, Kraftstoffverbrauch usw. des Kaufgegenstandes sind unverbindlich und keine zugesicherten Eigenschaften. Dies ist bedingt durch übliche werkseitige Änderungen während der laufenden Produktion und die übliche Serienstreuung. Dies gilt selbstverständlich nicht für schriftlich vereinbarte Ausstattungsmerkmale wie ABS, Airbags usw.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Weist der Kaufgegenstand Mängel auf, die nach Rüge nicht innerhalb 8 Tagen beseitigt werden, kann der Käufer die Annahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes ab Zugang der Bereitstellungserklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Macht der Verkäufer von den Rechten gem. den Ziffern 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrags zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch Gutachten des TÜV ermittelt. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, das der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
VII. Garantieregelung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während zwei Jahren ab Auslieferung des ausländischen Vertragshändlers ohne Kilometerbegrenzung. Durch Tageszulassungen im Ausland kann in Ausnahmefällen die Garantie bereits zu laufen begonnen haben. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:
(a.) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem Verkäufer anzuzeigen.
(b.) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr auf Grund des Kaufvertrages geleistet. Durch Nachbesserung ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
(c.) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an die nächstgelegene Vertragswerkstatt zu wenden. Sofern diese die Reparatur nicht anstandslos kostenfrei gem. dem Garantieheft abwickelt, ist sofort, jedenfalls vor kostenverursachenden Maßnahmen, die Entscheidung des Verkäufers einzuholen. Dieser entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Im letzten Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen des Kaufgegenstandes und Ersatzfahrzeug.
2. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer an Stelle der Nachbesserung eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß:
(a.) der Käufer den Fehler nicht gemäß Ziffer 1 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
(b.) der Kaufgegenstand unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder
(c.) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller, Importeur oder Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder
(d.) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller / Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller / Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
(e.) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Fehlern verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1.
VIII. Garantieunterlagen
1. Der ausländische ausliefernde Vertragshändler benötigt zur Ausfertigung des Scheckhefts/Garantieunterlagen Ausweiskopie und Kopie des Kraftfahrzeugscheins des Fahrzeugs. Der Käufer erhält das Scheckheft/Garantieunterlagen cirka 3 Wochen nach Zulassung.
IX. Haftung
1. Sollte vor Erhalt des Scheckhefts ein Gewährleistungs-/Garantieschaden eintreten so ist unverzüglich der Verkäufer einzuschalten welcher für diesen Zeitraum haftet. Darüber hinaus haftet der Verkäufer für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
X. Weiteres
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Bedingung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt bei Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend. Importfahrzeuge haben nicht immer gleiche Grund- Serienausstattung wie das vergleichbare Inlandsmodell!
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.